BFH - Beschluss vom 12.04.2011
XI B 27/11
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2169/10

Rückberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG nach Beendigung einer Organschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ernstliche Zweifel an der Ableitung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur zeitraumgerechten Erfassung von Umsätzen i.R.d. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen XI B 27/11

DRsp Nr. 2011/10743

Rückberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG nach Beendigung einer Organschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ernstliche Zweifel an der Ableitung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur zeitraumgerechten Erfassung von Umsätzen i.R.d. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV hat Erfolg, wenn das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheids mit der Begründung verneint, die Grundsätze eines zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - und überdies in der Literatur umstrittenen - BFH-Urteils seien auf den Streitfall zu übertragen und wenn es sodann die Beschwerde gegen seinen Beschluss unter Hinweis auf mehrere zu dem Komplex beim BFH anhängige Revisionsverfahren zulässt.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X-GmbH (GmbH).