I.
Der Beteiligte zu 1) ist selbständiger Berufsbetreuer und betreut die Betroffene seit dem 05.06.1997.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 09.08.1999 richtet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 04.08.1999, soweit in der angefochtenen Entscheidung dem Betreuer die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die festgesetzten Auslagen bewilligt wurde.
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