OLG Dresden - Beschluß vom 08.09.1999
15 W 1444/99
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 35
Rpfleger 2000, 16

Rückerstattungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer

OLG Dresden, Beschluß vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 15 W 1444/99

DRsp Nr. 1999/10972

Rückerstattungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer

»Der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer kann die von ihm auf den Auslagenersatz (an das Finanzamt) zu zahlende Umsatzsteuer nicht aus der Staatskasse erstattet verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist selbständiger Berufsbetreuer und betreut die Betroffene seit dem 05.06.1997.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 09.08.1999 richtet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 04.08.1999, soweit in der angefochtenen Entscheidung dem Betreuer die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die festgesetzten Auslagen bewilligt wurde.