FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.10.2007
4 K 23/02
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 2 ; AO § 46 ; AO § 124 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 4 ; UStG § 16 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 833

Rückforderung abgetretener Vorsteuererstattungsbeträge; Aufhebung oder Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids durch Umsatzsteuerjahresbescheid

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 23/02

DRsp Nr. 2008/8578

Rückforderung abgetretener Vorsteuererstattungsbeträge; Aufhebung oder Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids durch Umsatzsteuerjahresbescheid

1. Von einem Abtretungsempfänger kann der für einen Voranmeldungszeitraum ausgezahlte Vorsteuerüberschuss nur dann nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangt werden, wenn der konkrete Vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht Bestand hat, und dies vom Finanzamt durch Aufhebung (Änderung) des Vorauszahlungsbescheids oder entsprechende Regelung im Jahressteuerbescheid, die auch den betreffenden Voranmeldungszeitraum umfasst, durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, so dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr auf den Vorauszahlungsbescheid als formellen Behaltensgrund berufen kann. 2. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid trifft -mit Ausnahme der Steuerfestsetzung auf 0,00 DM wegen ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen- grundsätzlich keine Aussage über die materielle Richtigkeit der einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Vorauszahlungsbescheide. 3. Allein aus der Festsetzung einer geringeren negativen Umsatzsteuerschuld (ggf. auch 0,00 DM) für das Kalenderjahr als sie in den Voranmeldungen für einzelne Kalendermonate ausgewiesen worden ist, folgt noch nicht, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auf fehlerhaften Angaben beruhen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 2 ; AO § 46 ;