FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2018
12 K 2323/17
Normen:
UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
EFG 2018, 596

Rückforderung der zu Unrecht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft und der Grundsatz von Treu und Glauben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 12 K 2323/17

DRsp Nr. 2018/5768

Rückforderung der zu Unrecht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft und der Grundsatz von Treu und Glauben

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2010, zuletzt geändert am 11. Dezember 2017, wird geändert. Die Umsatzsteuer wird um... € ermäßigt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleingesellschafterin und Organträger der X... GmbH -X-GmbH-. Ihre Alleingesellschafterin ist X. Die X-GmbH ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der Veräußerung von Wohn- und Teileigentum. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch.