FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2005
2 K 739/01
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 46 Abs. 2, Abs. 3 § 168 § 164 § 124 Abs. 2 ; UStG (1999) § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1574

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens vom Abtretungsempfänger; Unwirksamkeit der Abtretung; Unwirksamkeit der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung infolge Berichtigung; Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 739/01

DRsp Nr. 2005/8862

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens vom Abtretungsempfänger; Unwirksamkeit der Abtretung; Unwirksamkeit der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung infolge Berichtigung; Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens

1. Die Unwirksamkeit der Abtretung führt dazu, dass das Finanzamt an den vermeintlichen Zessionar ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. 2. Eine Abtretung ist unwirksam, wenn in dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck der Abtretungsgrund noch nicht einmal schlagwortartig bezeichnet ist. 3. Mit Einreichung einer berichtigten, nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die ursprüngliche Voranmeldung unwirksam. Damit entfällt gleichzeitig der rechtliche Grund für die Auszahlung des ursprünglich angemeldeten Vorsteuerüberhangs.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 46 Abs. 2, Abs. 3 § 168 § 164 § 124 Abs. 2 ; UStG (1999) § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten, durch den sie auf Rückerstattung eines an sie abgetretenen und vom Finanzamt -FA- ausgezahlten Vorsteuerguthabens in Anspruch genommen worden ist.