FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2008
2 K 243/07
Normen:
AO § 118 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 254 ; UStG § 18 Abs. 4 ;

Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge; Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsverfügung

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 243/07

DRsp Nr. 2008/9894

Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge; Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsverfügung

Die mit dem Umsatzsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert. Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Verpflichtung zu Rückzahlung erstatteter Vorsteuerüberschüsse richten, können nur gegen die Abrechnung bzw. das Leistungsgebot geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 254 ; UStG § 18 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse und über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides.

Im Gesamthandseigentum der Grundstücksgemeinschaft A & A GbR, x-Straße, H., (im folgenden als "A & A GbR" bezeichnet) stand das ... "z-Haus" in der y-Straße. An der A & A GbR waren zunächst die Eheleute Herr A und Frau A je zur Hälfte beteiligt. Mit Vertrag vom 11.12.2004 wurde die Aufnahme des Herrn B in die A & A GbR vereinbart. Herr B sollte nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein.