Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse und über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides.
Im Gesamthandseigentum der Grundstücksgemeinschaft A & A GbR, x-Straße, H., (im folgenden als "A & A GbR" bezeichnet) stand das ... "z-Haus" in der y-Straße. An der A & A GbR waren zunächst die Eheleute Herr A und Frau A je zur Hälfte beteiligt. Mit Vertrag vom 11.12.2004 wurde die Aufnahme des Herrn B in die A & A GbR vereinbart. Herr B sollte nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein.
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