FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2000
1 K 3027/97
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 37 Abs. 2 Satz 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3; AO § 124 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1285

Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 3027/97

DRsp Nr. 2001/2468

Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

Die Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger setzt nicht in jedem Fall die formelle Aufhebung derjenigen Voranmeldung voraus, die den Vorsteuererstattungsanspruch begründet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vorsteuererstattungsanspruch des Käufers zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten war, der Kaufvertrag in einem folgenden Jahr aufgelöst wurde und der Verkäufer daraufhin die Umsatzsteuer berichtigt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 37 Abs. 2 Satz 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3; AO § 124 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Abtretungsempfänger eines Vorsteuererstattungsanspruchs bei Berichtigung der Vorsteuer in einem folgenden Jahr den berichtigten Betrag zurückzahlen muss.

Der Kläger war Gastwirt und wurde als Regelversteuerer umsatzsteuerlich beim FA ... geführt. Er betrieb bis Ende 1992 das Hotel "..." in ..., verkaufte dieses Hotel nebst dazugehörenden Grundstücken und Inventar mit notariellem Kaufvertrag vom 27. 10. 1992 (Notar ...) an die "..." (H GbR). Der Übergang von Gefahr, Besitz, Nutzen und Lasten wurde nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate auf den 2. Januar 1993 vereinbart (§ 4 des Kaufvertrages).