BGH vom 15.02.1989
IVb ZR 105/87
Normen:
BGB § 242 Bb, § 1353 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Unbenannte Zuwendung 1
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 14
DNotZ 1989, 704
DRsp I(165)206a-c
FamRZ 1989, 599
NJW 1989, 1986
WM 1989, 887

Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

BGH, vom 15.02.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 105/87

DRsp Nr. 1992/2063

Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

»Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe, wenn ein Ehegatte dem anderen nach Vereinbarung der Gütertrennung mehrmals Vermögensgegenstände zugewendet hat.«

Normenkette:

BGB § 242 Bb, § 1353 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 18. Juli 1959 die Ehe. Am 12. Januar 1962 vereinbarten sie Gütertrennung und glichen den bis dahin erzielten Zugewinn aus. Seit November 1979 lebten sie getrennt. Seit Februar 1985 ist ihre Ehe geschieden.

Während der Ehe erwarben die Parteien im Jahre 1974 je zur Hälfte das Eigentum an einem Eckgrundstück an der F. W. Straße in D. und ließen es mit einem Gebäudekomplex bebauen, in dem sich 35 Appartements, eine Wohnung, zwei gewerbliche Einheiten und 19 Einstellplätze für Kraftwagen befinden. Die Herstellungskosten in Höhe von 3,8 Mio. DM finanzierte der Beklagte, der das Objekt auch verwaltet, teils mit Krediten, teils mit Erträgen aus seinem Unternehmen der Fotobranche, das er als Ladengeschäft von seinem Vater übernommen und im Laufe der Ehe erheblich erweitert hatte, sowie aus dem Verkauf einer Kopieranstalt, die er in der Ehezeit aufgebaut hatte.