BFH - Urteil vom 27.09.2018
V R 49/17
Normen:
UStG § 13b, § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 6
BB 2018, 2773
BB 2019, 987
BFH/NV 2019, 87
BFHE 262, 571
BStBl II 2019, 109
DB 2018, 2799
DStR 2018, 2423
DStRE 2018, 1464
HFR 2019, 302
NZI 2018, 947
UR 2018, 959
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 344/16

Rückforderung zu Unrecht gem. § 13b UStG durch einen Bauträger erklärter und abgeführter Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen V R 49/17

DRsp Nr. 2018/16953

Rückforderung zu Unrecht gem. § 13b UStG durch einen Bauträger erklärter und abgeführter Umsatzsteuer

Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Oktober 2017 14 K 344/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13b, § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 Gebäude. Ganz überwiegend veräußerte sie diese anschließend an Dritte. Diese Umsätze unterfielen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG). Im geringen Umfang behielt sie Gebäudeteile für sich und vermietete sie steuerfrei.