BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VII B 257/02
Normen:
AO § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 3
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4789/99

Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VII B 257/02

DRsp Nr. 2004/16960

Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

Die Frage, ob "bei Bestimmung der Höhe eines Rückforderungsanspruchs im Falle eines teilweise abgetretenen USt-Erstattungsbetrages, bei dessen nachträglicher Verminderung der verbleibende verminderte USt-Erstattungsbetrag in vollem Umfang dem Zessionar oder nur anteilig zugute zu bringen ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO eindeutig ergibt, dass dem rechtsgrundlos Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des zu Unrecht geleisteten Betrages zusteht. Ebenso ergibt sich eindeutig, dass jeder der Zahlungsempfänger das zurückzugewähren hat, was an ihn zu Unrecht ausgezahlt worden ist.

Normenkette:

AO § 37 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines rechtsgrundlos erstatteten Umsatzsteuerguthabens.