FG Hamburg - Beschluss vom 31.07.2003
V 261/02
Normen:
FGO § 69 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 2 S. 2 ;

Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des USt-Überschusses

FG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen V 261/02

DRsp Nr. 2003/17288

Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des USt-Überschusses

Ein Vorsteuerüberschuss wird auch dann ohne Rechtsgrund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO ausgezahlt, wenn die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verliert (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO).

Normenkette:

FGO § 69 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.

Der Antragsteller (Ast) reichte am 25.6.1998 als Steuerberater für die G GmbH - GmbH - die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für das 1. Quartal 1998 bei dem Antragsgegner (Ag) ein. Aus dieser ergibt sich ein USt-Überschuss in Höhe von 39.770,10 DM. Der Ag stimmte ausweislich der in den Akten vorhandenen Verfügung am 3.7.1998 im Sinne von § 168 AO zu. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.6.1998, dem Ag zugestellt am 23.7.1998, pfändete der Ast. bei dem Ag die Forderung der GmbH aus dem vorgenannten USt-Guthaben. Am 9.10.1998 wurden dem Ast als Pfändungsgläubiger 39.627,68 DM ausgezahlt.