Die Klägerin veräußerte mit Kaufvertrag vom 7.9.1984 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 13.9.1984 ein Grundstück an Rechtsanwalt A (jetzt B) -B- zum Preis von 11 Mio DM zzgl. 14 % Umsatzsteuer i.H.v. 1.540.000,00 DM. § 3 Ziffer 3 des Vertrages sah vor, daß Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten mit dem Tage der Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 6.500,00 DM zzgl. MWSt auf den Käufer übergehen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichneten Verträge Bezug genommen. Unter dem 28.9.1994 erteilte die Klägerin eine entsprechende Rechnung. Die erste Kaufpreisrate wurde erst am 27.2.1985 vollständig bezahlt.
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