FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.1999
5 K 6054/94 U
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 218 Abs. 1;

Rückforderungsbescheid; Zessionar; Vorsteuererstattung; formelle Bescheidlage; Umsatzsteuer-Rückforderung 1984 - Umsatzsteuerjahresfestsetzung bei auf Voranmeldung beruhender

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 5 K 6054/94 U

DRsp Nr. 2001/1630

Rückforderungsbescheid; Zessionar; Vorsteuererstattung; formelle Bescheidlage; Umsatzsteuer-Rückforderung 1984 - Umsatzsteuerjahresfestsetzung bei auf Voranmeldung beruhender

Die Umsatzsteuerjahresfestsetzung lässt den Rechtsgrund für eine auf einer Voranmeldung beruhende Steuererstattung nur dann entfallen, wenn der Jahresbescheid eine insoweit zweifelsfreie abweichende Regelung der Steuerfestsetzung des betreffenden Voranmeldungszeitraumes enthält. Hierfür reicht die Festsetzung einer geringeren negativen Jahressteuerschuld als in dem betreffenden Voranmeldungszeitraum und die allseitige Bekanntheit der materiellen Rechtslage nicht aus.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 218 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin veräußerte mit Kaufvertrag vom 7.9.1984 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 13.9.1984 ein Grundstück an Rechtsanwalt A (jetzt B) -B- zum Preis von 11 Mio DM zzgl. 14 % Umsatzsteuer i.H.v. 1.540.000,00 DM. § 3 Ziffer 3 des Vertrages sah vor, daß Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten mit dem Tage der Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 6.500,00 DM zzgl. MWSt auf den Käufer übergehen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichneten Verträge Bezug genommen. Unter dem 28.9.1994 erteilte die Klägerin eine entsprechende Rechnung. Die erste Kaufpreisrate wurde erst am 27.2.1985 vollständig bezahlt.