| Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird (Rückgabe). Ob eine nicht steuerbare Rückgabe oder eine steuerbare Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des ursprünglichen Lieferungsempfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen (BFH, Urt. v. 27.06.1995, BStBl II, 756).
Für eine nicht steuerbare Rückgabe ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger das der Hinlieferung zugrundeliegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, dadurch die Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt entfällt und der Gegenstand zur Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgegeben wird.
Um eine steuerbare Rücklieferung handelt es sich dagegen, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem hingelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt.
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