BFH - Beschluss vom 04.11.2009
V B 66/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. k; UStG § 9; UStG § 14 Abs. 2 S. 1; FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 701
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1302/02

Rückgängigmachung der Steuerfreiheit eines Umsatzes unter Rückwirkung auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes

BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen V B 66/09

DRsp Nr. 2010/2183

Rückgängigmachung der Steuerfreiheit eines Umsatzes unter Rückwirkung auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. k; UStG § 9; UStG § 14 Abs. 2 S. 1; FGO § 76;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren 1995 bis 1999 für Leistungen, die möglicherweise nach § 4 Nr. 8 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) steuerfrei waren, zumindest nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG Steuerschuldner sei, da die Leistungsempfänger Gutschriften mit Steuerausweis erteilt hätten, die die Klägerin zunächst widerspruchslos entgegengenommen habe. Erst nach Ablauf der Streitjahre habe die Klägerin den sich aus den Gutschriften ergebenen Verzicht auf die Steuerfreiheit (§ 9 UStG) widerrufen und den Leistungsempfängern Rechnungen ohne Umsatzsteuer erteilt.