FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2010
1 K 2823/09 U
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 14 Abs. 2; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG 1993 § 17 Abs. 1 Satz 3; AO § 174 Abs. 3 Satz 1; AO § 174 Abs. 4;

Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug; Geschäftsveräußerung; Berichtigung; Vorsteuerkorrektur; Vertrauensschutz

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 2823/09 U

DRsp Nr. 2010/4720

Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug; Geschäftsveräußerung; Berichtigung; Vorsteuerkorrektur; Vertrauensschutz

1. Wird ein in der irrigen Auffassung, der Vorsteuerabzug aus einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung sei erst im Jahr der Berichtigung der Rechnung gemäß §§ 14 Abs. 2; 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1993 zu korrigieren, erlassener Umsatzsteueränderungsbescheid für das Jahr der Rechnungsberichtigung auf Antrag des Stpfl. aufgehoben, kann der Vorsteuerabzug im Jahr der Rechnungserteilung nach § 174 Abs. 4 AO rückgängig gemacht werden. 2. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebietet nicht, dem Empfänger einer Rechnung den Vorsteuerabzug allein deshalb zu gewähren, weil die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. 3. Etwas anderes kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nur gelten, wenn der Rechnungsempfänger hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug gutgläubig war, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde und nach Rechnungskorrektur die Verfolgung des zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Leistenden auf Rückzahlung der Umsatzsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert ist. 4. Ein derartiger Erstattungsanspruch kann nicht im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.