BFH - Urteil vom 08.05.2003
V R 20/02
Normen:
UStG (1993) § 17 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 ; KO § 17 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2113
BFH/NV 2003, 1505
BFHE 203, 181
DB 2004, 524
DStR 2003, 1750
ZInsO 2003, 996
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 115/96

Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen V R 20/02

DRsp Nr. 2003/11899

Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren

»Eine Lieferung ist auch dann i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht worden, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 17 KO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand zurückerhält.«

Normenkette:

UStG (1993) § 17 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 ; KO § 17 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit 1982 eine Hotelanlage. Mit Vertrag vom 3. Dezember 1987 verkaufte sie die Anlage zum Preis von 6 400 000 DM zuzüglich 896 000 DM Umsatzsteuer an die Erwerberin C, die sie ab 1. August 1988 an die Klägerin zum monatlichen Pachtzins in Höhe von 39 842 DM zuzüglich Umsatzsteuer verpachtete.

Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 18. Mai 1994 wurde über das Vermögen der C das Konkursverfahren eröffnet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 2 456 126 DM noch nicht bezahlt. Das Eigentum an dem Grundstück hatte die Klägerin noch nicht auf die Erwerberin übertragen; die monatlichen Pacht-Zahlungen hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt geleistet.