FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
10 K 1139/04
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 3 S. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 18e ; UStG § 4 Nr. 1b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 822

Rückgängigmachung einer Lieferung; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, Gutglaubensschutz

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 10 K 1139/04

DRsp Nr. 2005/5414

Rückgängigmachung einer Lieferung; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, Gutglaubensschutz

1. Die Rückgängigmachung einer Lieferung i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erfordert, dass das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft aus der Sicht des Leistungsempfängers durch Rückgabe des empfangenen Gegenstandes an den Vertragspartner oder einen Dritten beseitigt wird und dadurch die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt entfällt. 2. Die Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG reicht aus, den Gutglaubenschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG auszulösen, wenn an Existenz und Person des tatsächlichen Abnehmers keine Zweifel bestehen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 3 S. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 18e ; UStG § 4 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung von vier Geschäftsvorfällen zwischen der Klägerin und der Firma ... streitig.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lohnarbeiten, Groß- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren aller Art. sowie den Handel von Kraftfahrzeugen.