Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob eine zunächst vorgenommene Vorsteuerberichtigung (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) aufgrund von über einen Zentralregulierer weitergeleiteten Bonuszahlungen rückgängig zu machen ist.
Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen, das mit Waren aus dem Sanitärbereich handelt. Sie war von 2011 bis 2015 - und damit auch im Streitjahr 2012 - Gesellschafterin der V GmbH & Co. KG (nachfolgend "V"). Die V übernahm für die Klägerin das Delkredere, die Zentralregulierung und weitere Funktionen gegenüber den Vertragslieferanten der Klägerin und den anderen Gesellschaftern der V (nachfolgend auch als "Anschlusskunden" bezeichnet). Die Unternehmensgruppe der Klägerin war im Streitjahr zu 7,78 % am Kapital der V beteiligt. Der Anteil der Klägerin am gesamten durch die V zentralregulierten Umsatz betrug im Schnitt ca. 23 % jährlich.
In dem zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag der V heißt es u.a.:
"[...]
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
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