FG Münster - Urteil vom 23.03.2021
15 K 3483/18 U
Normen:
UStG § 17 Abs. 1;

Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen Zentralregulierer weitergeleiteter Bonuszahlungen

FG Münster, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 15 K 3483/18 U

DRsp Nr. 2021/8630

Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen Zentralregulierer weitergeleiteter Bonuszahlungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob eine zunächst vorgenommene Vorsteuerberichtigung (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) aufgrund von über einen Zentralregulierer weitergeleiteten Bonuszahlungen rückgängig zu machen ist.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen, das mit Waren aus dem Sanitärbereich handelt. Sie war von 2011 bis 2015 - und damit auch im Streitjahr 2012 - Gesellschafterin der V GmbH & Co. KG (nachfolgend "V"). Die V übernahm für die Klägerin das Delkredere, die Zentralregulierung und weitere Funktionen gegenüber den Vertragslieferanten der Klägerin und den anderen Gesellschaftern der V (nachfolgend auch als "Anschlusskunden" bezeichnet). Die Unternehmensgruppe der Klägerin war im Streitjahr zu 7,78 % am Kapital der V beteiligt. Der Anteil der Klägerin am gesamten durch die V zentralregulierten Umsatz betrug im Schnitt ca. 23 % jährlich.

In dem zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag der V heißt es u.a.:

"[...]

§ 3 Gegenstand des Unternehmens