Die Beteiligten streiten im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 darum, ob der Beklagte den Vorsteuerabzug der Klägerin in Höhe von 43 600,00 DM (22 292,26 EUR) aus dem Erwerb des Gaffelschoners "X" unter Hinweis auf das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz - UStG - zu Recht rückgängig gemacht hat.
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