FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2007
5 K 5201/04 B
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 564

Rückgängigmachung eines Vorsteuerabzugs hinsichtlich der Anschaffung einer Schiffsgaststätte wegen der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 K 5201/04 B

DRsp Nr. 2008/2953

Rückgängigmachung eines Vorsteuerabzugs hinsichtlich der Anschaffung einer Schiffsgaststätte wegen der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

Hatte der Veräußerer einer schwimmenden Gaststätte ohne Küche (hier: Gaffelschoner) das Schiff zum Restaurantbetrieb verpachtet, liegt keine dem Abzug der -im Kaufvertrag ausgewiesenen Umsatzsteuer als- Vorsteuer entgegenstehende Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn das Pachtverhältnis seitens des Verkäufers bereits mehr als ein Jahr vor der Veräußerung beendet wurde, der Erwerber des Schiffsrestaurants beabsichtigt das Schiff vor der erneuten Verpachtung an einen anderen Pächter an einen anderen Liegeplatz zu verbringen und Indizien dafür vorliegen, dass sich das Schiff nicht unmittelbar in einem für eine weitere Verpachtungstätigkeit betriebsbereiten Zustand befindet.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 darum, ob der Beklagte den Vorsteuerabzug der Klägerin in Höhe von 43 600,00 DM (22 292,26 EUR) aus dem Erwerb des Gaffelschoners "X" unter Hinweis auf das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz - UStG - zu Recht rückgängig gemacht hat.