FG München - Urteil vom 26.04.2010
14 K 1808/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 3; UStG § 19; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 9; UStG § 14c Abs. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1466

Rückgängimachung der Option nach § 9 UStG, Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermins wegen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der Verhandlung

FG München, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 1808/08

DRsp Nr. 2010/18745

Rückgängimachung der Option nach § 9 UStG, Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermins wegen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der Verhandlung

1. Der Kläger hat - wenn auch ggf. gegen seine Absicht - im Mietvertrag USt ausgewiesen und damit auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Diesen Verzicht hat der Kläger mit Wirkung auf das Jahr des Optionsumsatzes zwar wieder rückgängig gemacht mit der Folge, dass der Vermietungsumsatz wieder umsatzsteuerfrei wurde. Doch schuldet der Unternehmer in solchen Fällen den von ihm ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag bis zur Rechnungsberichtigung (vgl. § 14 c Abs. 1 S. 1 und 3 UStG). 2. Eine Berichtigung ist nach § 14 c Abs. 2 S. 4 UStG erst möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt wurde, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuern geltend machte bzw. die geltend gemachten Vorsteuern wieder an das FA zurück geführt hat. Eine Rückzahlung erfolgte im Streitfall nicht.