I.
Streitig ist, ob der Kläger im vorliegenden Klageverfahren noch für das Streitjahr 1992 von der Ist- zur Sollbesteuerung seiner Umsätze übergehen kann.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) war im Umsatzsteuer (-USt-) Bescheid 1992 vom 11.08.1995 von der Steuerberechnung des Klägers in seiner Steuererklärung insoweit abgewichen, als es die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf ... erhöht hatte. Während des Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf eine Bemessungsgrundlage von ... DM, die das FA der USt-Festsetzung für 1992 in Höhe ... DM im Änderungsbescheid vom ... (Bl. FG-Akte) zugrundelegte.
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