FG München - Urteil vom 09.12.1999
14 K 289/96
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 S 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 830

Rückkehr von Istbesteuerung zur Sollbesteuerung; Umsatzsteuer 1992

FG München, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 14 K 289/96

DRsp Nr. 2001/2162

Rückkehr von Istbesteuerung zur Sollbesteuerung; Umsatzsteuer 1992

Ein Unternehmer kann von sich aus wieder einer (genehmigten) Ist- zur Sollbesteuerung zurückkehren. Hat die von ihm gewählte Steuerberechnung allerdings Eingang in eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gefunden, so hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht erschöpft und ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 S 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger im vorliegenden Klageverfahren noch für das Streitjahr 1992 von der Ist- zur Sollbesteuerung seiner Umsätze übergehen kann.

Der Beklagte (Finanzamt -FA-) war im Umsatzsteuer (-USt-) Bescheid 1992 vom 11.08.1995 von der Steuerberechnung des Klägers in seiner Steuererklärung insoweit abgewichen, als es die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf ... erhöht hatte. Während des Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf eine Bemessungsgrundlage von ... DM, die das FA der USt-Festsetzung für 1992 in Höhe ... DM im Änderungsbescheid vom ... (Bl. FG-Akte) zugrundelegte.