BFH - Urteil vom 12.11.2008
XI R 46/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Art. 11 Teil C Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5450/03

Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt; Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung; Keine Anwendbarkeit der Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände; Abgrenzung zwischen Rückgängigmachung einer Lieferung und selbständiger Rücklieferung

BFH, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen XI R 46/07

DRsp Nr. 2008/24250

Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt; Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung; Keine Anwendbarkeit der Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände; Abgrenzung zwischen Rückgängigmachung einer Lieferung und selbständiger Rücklieferung

»Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.«

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Art. 11 Teil C Abs. 1, 3 ;

Gründe: