FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2020
11 K 324/19
Normen:
UStG § 13b Abs. 1;

Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein Transportunternehmen nach Feststellung des Unternehmenssitz im Inland durch Außenprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 11 K 324/19

DRsp Nr. 2022/16659

Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein Transportunternehmen nach Feststellung des Unternehmenssitz im Inland durch Außenprüfung

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.

Die Klägerin wurde am 20.08.1999 unter dem Namen T-S.A. als eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts gegründet. Im Jahre 2016 wurde die Klägerin im Wege des Formwechselns in die heutige F-GmbH umgewandelt. In diesem Zusammenhang wurde auch der Gesellschaftssitz nach ... verlegt und die ursprünglich in Luxemburg eingetragene Gesellschaft gelöscht.

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe der X, deren Schwerpunkt in der Beförderung von Flüssiggütern liegt. In diesem Zusammenhang erbrachte die Klägerin in der Vergangenheit u.a. Transportleistungen für die X-GmbH, die zur selben Unternehmensgruppe gehört. Zugleich erbrachten verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe X Leistungen an die Klägerin. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die Firmen X Spedition GmbH (Fahrzeugreparaturen, Fahrzeugvermietungen und sonstige Speditionsleistungen), X Transport GmbH (Fahrzeugvermietungen) und die Y (Fahrzeugreinigung und Fahrzeugwäschen).