FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2020
11 K 323/19
Normen:
UStG § 13b Abs. 1;

Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein Transportunternehmen nach Feststellung des Unternehmenssitz im Inland durch Außenprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 11 K 323/19

DRsp Nr. 2022/16841

Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein Transportunternehmen nach Feststellung des Unternehmenssitz im Inland durch Außenprüfung

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen, das im Wesentlichen Transporte von flüssigen und gefährlichen Gütern für die chemische Industrie und die Mineralölindustrie durchführt. Als Subunternehmerin setzte sie hierzu in der Vergangenheit die X. S.A. (im Folgenden: X) ein. Bei dieser handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Im Jahr 2016 wurde die X im Wege des Formwechsels in die X GmbH umgewandelt.

Für die durchgeführten Leistungen erteilte die X der Klägerin jeweils Rechnungen über Transportleistungen. Diese enthielten statt einer ausgewiesenen Umsatzsteuer jeweils den Hinweis "Gem. § 13b Abs. 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist gem. § 14a UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen."