FG Niedersachsen - Beschluss vom 01.10.2013
5 V 217/13
Normen:
RL 2006/112/EG Art 168; RL 2006/112/EG Art 178; UStG 2005 § 15 Abs 1 S 2; UStG 2005 § 14 Abs 4; FGO § 69 Abs 3 S 1; FGO § 69 Abs 2 S 2;
Fundstellen:
BB 2013, 3029
BB 2014, 102

Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 5 V 217/13

DRsp Nr. 2014/18560

Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sofern die Abrechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art 168; RL 2006/112/EG Art 178; UStG 2005 § 15 Abs 1 S 2; UStG 2005 § 14 Abs 4; FGO § 69 Abs 3 S 1; FGO § 69 Abs 2 S 2;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt einen Großhandel mit Textilien.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die u. a. die Streitjahre 2008 bis 2011 betraf, stellte der Antragsgegner fest, dass ein Vorsteuerabzug aus erteilten Gutschriften an die Handelsvertreter nicht möglich sei, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG darstellten. Weder in den Provisionsabrechnungen noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Werbegestalters H. (siehe Tz. 28 und 29 des BP-Berichts vom 24.05.2013).

Die Antragstellerin berichtigte die Provisionsabrechnungen gegenüber ihren Handelsvertretern noch während der Außenprüfung mit Datum vom 02.05.2013. Auch die Rechnungen des Werbegestalters H. wurden noch während der Außenprüfung berichtigt.