FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2006
14 K 396/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 576
EFG 2007, 719

Rückwirkende Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 14 K 396/04

DRsp Nr. 2007/4667

Rückwirkende Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen

1. Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur "sofort" in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist. 2. Der Grundsatz der Sofortentscheidung gilt selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung eines Neubaus zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen und in Verbindung damit der Umfang des Vorsteuerabzuges aus den entstandenen Bauaufwendungen.

Die Klägerin, die bisher nicht unternehmerisch tätig war, ist Alleineigentümerin des Grundstücks, X, ... weg, auf dem sie im Jahr 2000 ein Einfamilienhaus mit Büroräumen im Hanggeschoss errichtete. Der Bauantrag war bei der Gemeinde X am 21. Mai 1999 eingegangen. Mit den Baumaßnahmen wurde im Juni 2000 begonnen. Die Wohnräume im Erdgeschoss und Dachgeschoss wurden am 14.11.2000 bezogen, mehrere Räume im Untergeschoss mit einer Gesamtfläche von 49,704 qm = 19,40 v.H. der Gesamtfläche am 01.07.2001 an das Architekturbüro B vermietet.