BFH - Urteil vom 22.01.2020
XI R 10/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 219;
Fundstellen:
BB 2020, 2146
BB 2021, 1498
BFH/NV 2020, 825
BStBl II 2020, 601
DB 2020, 1210
DStR 2020, 1124
DStR 2021, 976
DStRE 2020, 692
DStZ 2020, 547
GmbHR 2020, 787
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1209/16

Rückwirkung der Stornierung einer Rechnung und der Ausstellung einer neuen beim VorsteuerabzugBegriff der unzutreffenden Rechnung im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 1 lit. b UStDV

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen XI R 10/17

DRsp Nr. 2020/7392

Rückwirkung der Stornierung einer Rechnung und der Ausstellung einer neuen beim Vorsteuerabzug Begriff der unzutreffenden Rechnung im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 1 lit. b UStDV

1. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. 2. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. 3. Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 – 2 K 1209/16 wegen Umsatzsteuer 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 219;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen gegenüber ihrer Organgesellschaft in Anspruch nehmen kann.