BFH - Beschluß vom 03.02.1999
V B 95/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 20 lit. a, Nr. 21 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 993

Rückwirkung einer Bescheinigung für die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen V B 95/98

DRsp Nr. 1999/4208

Rückwirkung einer Bescheinigung für die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidung über die NZB noch vorhanden sein muss, entfällt ein Klärungsbedarf nachträglich, wenn die Rechtsfrage während des Beschwerdeverfahrens durch den BFH in einer anderen Sache beantwortet worden ist. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass sich die von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung für die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze auf den in der Urkunde bezeichneten Zeitraum vor ihrer Bekanntgabe beziehen kann (Anschluss an Senats-Urt. v. 24.09.1998 - V R 3/98).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 20 lit. a, Nr. 21 lit. b ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1985 Fremdsprachenschulen. Sie wies in Rechnungen über ihre Leistungen gegenüber einem Automobilwerk Umsatzsteuer gesondert aus und zog die ihr von selbständig tätigen Dozenten berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.