1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1985 Fremdsprachenschulen. Sie wies in Rechnungen über ihre Leistungen gegenüber einem Automobilwerk Umsatzsteuer gesondert aus und zog die ihr von selbständig tätigen Dozenten berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
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