FG Niedersachsen - Beschluss vom 03.07.2014
5 K 40/14
Normen:
AO § 233a AO; EUV 282/2011; EUV 282/2011 Art 168; EUV 282/2011 Art 178; UStG 2005 § 14 Abs 4 Nr 2; UStG 2005 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1; § 74 FGO;
Fundstellen:
BB 2014, 2902
BB 2014, 3040
DB 2014, 11
DStRE 2015, 56

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 5 K 40/14

DRsp Nr. 2015/50

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob - und ggfs. unter welchen Bedingungen - einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt. Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden.

Normenkette:

AO § 233a AO; EUV 282/2011; EUV 282/2011 Art 168; EUV 282/2011 Art 178; UStG 2005 § 14 Abs 4 Nr 2; UStG 2005 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1; § 74 FGO;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Textilien. Mit Prüfungsanordnung vom 21. Januar 2013 fand bei der Klägerin in der Zeit vom 11. Februar 2013 bis zum 17. Mai 2013 eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung traf der Beklagte folgende Feststellungen (Tz. 28/29 des BP-Berichts vom 24. Mai 2013):

„Ein Vorsteuerabzug aus erteilten Gutschriften der Klägerin an ihre Handelsvertreter ist nicht möglich, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 UStG darstellen. Die Rechnungen enthalten weder in der Provisionsabrechnung noch in den Anlagen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers (Handelsvertreters). Es wird auch auf kein anderes Dokument verwiesen, aus dem sich die vorgenannten Angaben entnehmen lassen.