Der Kläger hat erstinstanzlich vom Beklagten die Rückzahlung der Mehrwertsteuer aus einem Gebrauchtwagenkauf verlangt, die er an den Beklagten zusätzlich zum Nettokaufpreis gezahlt hatte. Zur Begründung des Rückzahlungsanspruchs hat er vorgetragen, dass der Kaufvertrag nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
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