BFH - Urteil vom 27.10.2009
VII R 4/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17; AO § 37 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1722/06

Rückzahlungsanspruch gegen einen Zessionar im Fall einer Abtretung eines auf berichtigtem Vorsteuerabzug beruhenden Umsatzsteuervergütungsanspruchs und einer Auszahlung des Vergütungsbetrags an den Zessionar; Feststellung der Betroffenheit des abgetretenen Vergütungsanspruchs von einer erforderlichen Vorsteuerberichtigung als Vorausetzung eines Rückzahlungsanspruch

BFH, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen VII R 4/08

DRsp Nr. 2010/1338

Rückzahlungsanspruch gegen einen Zessionar im Fall einer Abtretung eines auf berichtigtem Vorsteuerabzug beruhenden Umsatzsteuervergütungsanspruchs und einer Auszahlung des Vergütungsbetrags an den Zessionar; Feststellung der Betroffenheit des abgetretenen Vergütungsanspruchs von einer erforderlichen Vorsteuerberichtigung als Vorausetzung eines Rückzahlungsanspruch

Hat der Unternehmer einen Umsatzsteuervergütungsanspruch abgetreten und das Finanzamt den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später gemäß § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte. Der Rückzahlungsanspruch setzt die Feststellung voraus, dass die Ereignisse, die gemäß § 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordern, diejenigen Umsätze betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern in dem von der Zession betroffenen Voranmeldungszeitraum noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag, so ist die Rückforderung in Höhe dieses Restbetrags nicht gerechtfertigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17; AO § 37 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.