BFH - Urteil vom 12.10.2000
V R 74/99
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; UStG (1980) § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 653

Saalvermietung durch Gemeinde; Unternehmereigenschaft

BFH, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen V R 74/99

DRsp Nr. 2001/3998

Saalvermietung durch Gemeinde; Unternehmereigenschaft

Die Rechtsfrage, ob die Saalvermietung durch eine Gemeinde, die gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze verzichtet hat, bei einer Behandlung der Gemeinde als nicht-stpfl. zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führen würde, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 30.03.2000 - V R 30/99).

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; UStG (1980) § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, erwarb 1980 von dem örtlichen Heimatverein unentgeltlich u.a. ein mit einer Burg bebautes Grundstück. Das Inventar wurde nicht mitübertragen. Der Heimatverein sollte berechtigt sein "im bisherigen und erweiterten Umfang die Gebäude und Grundstücke für seine derzeitigen satzungsmäßigen Zwecke ..." zu nutzen, insbesondere für ständige Ausstellungen, für die Unterbringung seiner Sammlungen und sonstigen Bestände sowie für Veranstaltungen. Zweck des Heimatvereins ist im Wesentlichen die Pflege und Förderung ostfriesischen Kulturlebens und Brauchtums sowie die Pflege historischer Erinnerungen und die Erhaltung historisch oder kulturell wertvoller Baudenkmäler und Bauwerke.