I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, erwarb 1980 von dem örtlichen Heimatverein unentgeltlich u.a. ein mit einer Burg bebautes Grundstück. Das Inventar wurde nicht mitübertragen. Der Heimatverein sollte berechtigt sein "im bisherigen und erweiterten Umfang die Gebäude und Grundstücke für seine derzeitigen satzungsmäßigen Zwecke ..." zu nutzen, insbesondere für ständige Ausstellungen, für die Unterbringung seiner Sammlungen und sonstigen Bestände sowie für Veranstaltungen. Zweck des Heimatvereins ist im Wesentlichen die Pflege und Förderung ostfriesischen Kulturlebens und Brauchtums sowie die Pflege historischer Erinnerungen und die Erhaltung historisch oder kulturell wertvoller Baudenkmäler und Bauwerke.
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