Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Recht auf Vorsteuerabzug aus einem Übertragungsvorgang gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten bei der begünstigten Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich als Einlageforderung zu behandeln und damit gliederungsrechtlich erst im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Forderung durch den Fiskus im EK 04 zu erfassen ist.
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