BFH - Beschluss vom 12.05.2005
V B 197/03
Normen:
UStG (1991) § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1880
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 270/01

Sachgerechter Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug für Wohn-/Bürogebäude

BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen V B 197/03

DRsp Nr. 2005/11842

Sachgerechter Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug für Wohn-/Bürogebäude

1. Die Frage der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist durch die Rspr. des BFH geklärt.2. Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass der Wortlaut der Norm des § 15 Abs. 4 UStG nicht eindeutig ist und sachgerecht i. S. einer "wirtschaftlichen Zurechnung" verschiedene Zurechnungskriterien sein können.

Normenkette:

UStG (1991) § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), errichtete auf ihrem Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume vermietete sie für monatlich 6 250 DM ab Dezember 1992 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) an den Ehemann, einen Steuerberater; die Wohnungen vermietete sie ab März/April 1993 an Privatpersonen.