BFH - Urteil vom 10.11.2011
V R 34/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3175/06

Sachgerechtheit einer flächenbezogenen Vorsteueraufteilung bei der gemischten Nutzung eines Raums i.R.d. Besteuerung von Spielgeräten; Sachgerechtheit als Voraussetzung für einen Anspruch auf flächenbezogene Vorsteueraufteilung

BFH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen V R 34/10

DRsp Nr. 2012/6110

Sachgerechtheit einer flächenbezogenen Vorsteueraufteilung bei der gemischten Nutzung eines Raums i.R.d. Besteuerung von Spielgeräten; Sachgerechtheit als Voraussetzung für einen Anspruch auf flächenbezogene Vorsteueraufteilung

1. NV: Über die Frage der Vorsteueraufteilung ist nach der Richtlinie 77/388/EWG zu entscheiden, wenn sich ein Unternehmer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Steuerfreiheit eines Teils seiner Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte Steuerbefreiung dieser Richtlinie beruft. 2. NV: Eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung ist auch gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht sachgerecht, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte verwendet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 1. August 2006 verstorbenen Ehemannes. Dieser war in den Streitjahren 1996 und 1997 Organträger mehrerer Organgesellschaften. Die Unternehmen des Organkreises betrieben Spielhallen, in denen sowohl Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als auch Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren.