FG Hamburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 198/05
Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht und Vorlegungspflicht eines Steuerpflichtigen von für die Besteuerung erheblichen Daten und Papieren; Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung jeglicher zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen; Umfang der Befugnis einer Finanzbehörde zur Einsichtnahme und Überprüfung von gespeicherten Daten eines Steuerpflichtigen
BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen VIII R 80/06
DRsp Nr. 2009/21847
Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht und Vorlegungspflicht eines Steuerpflichtigen von für die Besteuerung erheblichen Daten und Papieren; Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung jeglicher zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen; Umfang der Befugnis einer Finanzbehörde zur Einsichtnahme und Überprüfung von gespeicherten Daten eines Steuerpflichtigen
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1AO aufzubewahren hat.2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.
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