BFH - Urteil vom 24.06.2009
VIII R 80/06
Normen:
AO § 146 Abs. 5 S. 1; AO § 147 Abs. 1; AO § 147 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 198/05

Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht und Vorlegungspflicht eines Steuerpflichtigen von für die Besteuerung erheblichen Daten und Papieren; Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung jeglicher zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen; Umfang der Befugnis einer Finanzbehörde zur Einsichtnahme und Überprüfung von gespeicherten Daten eines Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen VIII R 80/06

DRsp Nr. 2009/21847

Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht und Vorlegungspflicht eines Steuerpflichtigen von für die Besteuerung erheblichen Daten und Papieren; Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung jeglicher zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen; Umfang der Befugnis einer Finanzbehörde zur Einsichtnahme und Überprüfung von gespeicherten Daten eines Steuerpflichtigen

1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. 2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.