BFH - Beschluß vom 05.08.1999
V R 14/98
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1999, 2287
BB 2000, 83
BFH/NV 2000, 159
BFHE 189, 214
DB 1999, 2398
DStR 1999, 1766
DStZ 2000, 60
Vorinstanzen:
FG Münster,

Sachprämie für Kundenwerbung

BFH, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen V R 14/98

DRsp Nr. 2000/723

Sachprämie für Kundenwerbung

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfaßt die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten?«

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Buchst. b;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin mehrerer Organgesellschaften, die im "Club-Geschäft" mit Büchern und Schallplatten tätig sind. In den Streitjahren 1985 bis 1990 überließen die Organgesellschaften ihren Altmitgliedern für die Vermittlung neuer Mitglieder Sachprämien (u.a. Bücher, Schallplatten, Fahrräder). Die Sachprämien erwarben die Organgesellschaften von nicht dem Organkreis angehörenden Lieferern. Die Organgesellschaften trugen die Portokosten für die Versendung der Prämien an die Vermittler.