FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2002
12 K 2966/02 AO
Normen:
AO § 218 Abs. 2 § 240 Abs. 1 ; KO § 60 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2003, 468

Säumniszuschläge; Umsatzsteuervoranmeldung; Konkursverwalter; Zahlungsverbot; Masseunzulänglichkeit; Fälligkeit der Steuerschuld - So genannte Masseunzulänglichkeit hindert nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 12 K 2966/02 AO

DRsp Nr. 2005/21261

Säumniszuschläge; Umsatzsteuervoranmeldung; Konkursverwalter; Zahlungsverbot; Masseunzulänglichkeit; Fälligkeit der Steuerschuld - So genannte Masseunzulänglichkeit hindert nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen

1. Das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit von dem Konkursverwalter zunächst zu beachtende Zahlungsverbot hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit und die allein hiervon abhängige Entstehung von Säumniszuschlägen bei Nichtentrichtung einer aus der Masse zu erfüllenden Umsatzsteuerschuld. 2. Die faktische Unmöglichkeit der pünktlichen Entrichtung der Steuer kann nur bei Prüfung eines (teilweisen) Erlasses der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen Bedeutung erlangen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 § 240 Abs. 1 ; KO § 60 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer erfüllt sind.

Über das Vermögen der Firma "... GmbH & Co. KG" wurde mit Beschluss vom 4.10.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter wurde der Kläger bestellt. In dieser Eigenschaft verkaufte er am 4.10.1996 zwei Grundstücke der Gemeinschuldnerin. Die daraus resultierende und für das 4. Quartal 1996 vorangemeldete Umsatzsteuer belief sich auf 3.731.943 DM.