FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.05.2015
9 K 76/14
Normen:
UStG § 16; AO § 218 Abs. 1; AO § 38; AO § 55 Abs. 4; InsO § 96 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2015, 867
ZInsO 2015, 2137

Saldierung von Umsatzsteuer in der Insolvenz insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Abrechnungsbescheid nach Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 9 K 76/14

DRsp Nr. 2015/16212

Saldierung von Umsatzsteuer in der Insolvenz insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Abrechnungsbescheid nach Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle

1. Die Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der die Verrechnung von Umsatzsteuer mit Vorsteuer zum Gegenstand hat, erledigt sich nicht mit der Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle, da die im Abgrechnungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Steuerpflichtige keine Erstattung der Vorsteuer verlangen kann, auch nach Entstehung der Jahressteuer Bedeutung hat. 2. Das Verrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 InsO steht einer Saldierung der Umsatzsteuer mit Vorsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG nicht entgegen. 3. Für das Kalenderjahr der Insolvenzeröffnung ist die für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil entstandene USt grundsätzlich für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen und anzumelden. 4. § 55 Abs. 4 InsO weist lediglich Umsatzsteuerverbindlichkeiten, nicht aber Forderungen auf Umsatzsteuererstattung den Masseverbindlichkeiten zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 16; AO § 218 Abs. 1; AO § 38; AO § 55 Abs. 4; InsO § 96 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand