BFH - Urteil vom 10.06.1999
V R 104/98
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1999, 1698
BFH/NV 1999, 1577
BFHE 188, 466
BStBl II 1999, 582
DB 1999, 1737
DStR 1999, 1313
DStZ 1999, 880
Vorinstanzen:
FG Köln,

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 104/98

DRsp Nr. 1999/8462

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

»1. Besteht bei Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden, keine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so führt der Unternehmer diese Leistung nicht gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 aus. 2. Übernimmt der Unternehmer die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (nur), weil er bei den zusätzlichen Kosten, die Arbeitnehmern durch eine individuelle Anfahrt zu den Arbeitsstellen entstehen würden, und dem vereinbarten --geringfügigen-- Lohn keine Arbeitskräfte für die Tätigkeit gefunden hätte, so kann das für eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung und dem Lohn sprechen. Diese Verknüpfung kann fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b;

Gründe: