OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.10.1987
3 U 176/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 842 § 843 Abs. 1 § 845 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)244a
DfS Nr. 1993/737
ES Kfz-Schaden M-3/14
FamRZ 1989, 180
NZV 1989, 25
VersR 1989, 757
zfs 1989, 79
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 117/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Umfang des Schadensersatzes, Mitarbeitspflicht von Kindern

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1987 - Aktenzeichen 3 U 176/85

DRsp Nr. 1992/10080

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Umfang des Schadensersatzes, Mitarbeitspflicht von Kindern

»1. Zum Umfang der Mitarbeitspflicht eines bereits berufstätigen Kindes in der Nebenerwerbslandwirtschaft der Eltern.2. Soweit eine Verpflichtung des bereits berufstätigen Kindes bestand, in seiner Freizeit im Betrieb der Eltern mitzuhelfen, können bei einer Verletzung des Kindes Schadensersatzansprüche der Eltern aus BGB §§ 845, 1619 und des Kindes selbst nach BGB §§ 842, 843 nebeneinander bestehen.3. Der Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsverletzung umfaßt auch die Fahrtkosten der Eltern zu Krankenhausbesuchen während der Bewußtlosigkeit des Kindes.«65000 DM [32500 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Lehrling wegen eines Verkehrsunfalls für ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnödem und Einblutungen in den hinteren Thalamus, ferner für einen Kniescheibentrümmerbruch rechts mit operativer Entfernung der Kniescheibe, eine Armplexusläsion links, eine Wadenbeinverletzung links, sowie für ein stumpfes Bauchtrauma und eine Zahnverletzung mit einer MdE von 30 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung, davon 19 Tage Koma, zweifache Operation, 2 Monate Gips. 4 Monate Reha.