OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2022
16 U 113/21
Normen:
UStG § 13b; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 77/20

Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem SteuerberatervertragÄnderung der Rechtsprechung des BFHNichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in BauträgerfällenErmittlung der Höhe eines Vermögensschadens nach der Differenzhypothese

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 16 U 113/21

DRsp Nr. 2022/11064

Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag Änderung der Rechtsprechung des BFH Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in Bauträgerfällen Ermittlung der Höhe eines Vermögensschadens nach der Differenzhypothese

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.07.2021 - 42 O 77/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 933.044,51 € (= 731.799,61 € + 201.244,90 €) festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 13b; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin - eine Bauträgerin - nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch.

1. 2. 3. 4. 5.