OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2022
16 U 113/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 77/20

Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem SteuerberatervertragNichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in sogenannten BauträgerfällenFehlender Schadenseintritt

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 16 U 113/21

DRsp Nr. 2022/12186

Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem Steuerberatervertrag Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer in sogenannten Bauträgerfällen Fehlender Schadenseintritt

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.07.2021 - 42 O 77/20 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.07.2021 zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 933.044,51 € gemäß § 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatervertrag.

Ihr ist insoweit jedenfalls kein Schaden entstanden.

1.

Die Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 731.799,61 € seitens des Finanzamts hat nicht zu einem entsprechenden Schaden der Klägerin geführt.