Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.01.2015, Az.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
3.Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 472.973,49 € festgesetzt.
I. Die miteinander verheirateten Kläger machen gegenüber der Beklagten, ihrer früheren Steuerberaterin, Schadenersatzansprüche geltend, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäfts nach ihrem Vorbringen fehlerhaft nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert haben.
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