1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Die Kläger sind im Lebensmitteleinzelhandel unternehmerisch tätig. Abweichend von der am 31. Januar 2006 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung berücksichtigte das FA Pauschbeträge für zwei Erwachsene für Sachentnahmen laut der amtlichen Richtsatzsammlung von 3.302 EUR und setzte die Umsatzsteuer 2005 im Bescheid vom 14. August 2006 auf 610,29 EUR fest (Bl. 9 f USt-Akte FA).
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2006, Bl. 15 ff USt-Akte FA).
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