FG München - Urteil vom 23.04.2009
14 K 4909/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162;

Schätzung bei fehlenden Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen

FG München, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 14 K 4909/06

DRsp Nr. 2009/15854

Schätzung bei fehlenden Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen

Bei der schätzweisen Ermittlung der Sachentnahmen nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung sind keine Zu - oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkgewohnheiten, krankheitsbedingter Abweichungen von den üblichen Ernährungsgewohnheiten oder urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich die Höhe des Eigenverbrauchs allein am Bedarf eines Privathaushalts an Lebensmitteln.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.

Die Kläger sind im Lebensmitteleinzelhandel unternehmerisch tätig. Abweichend von der am 31. Januar 2006 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung berücksichtigte das FA Pauschbeträge für zwei Erwachsene für Sachentnahmen laut der amtlichen Richtsatzsammlung von 3.302 EUR und setzte die Umsatzsteuer 2005 im Bescheid vom 14. August 2006 auf 610,29 EUR fest (Bl. 9 f USt-Akte FA).

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2006, Bl. 15 ff USt-Akte FA).