FG Köln - Urteil vom 30.10.2019
15 K 851/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1-2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 781

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Einkünfte durch die Finanzbehörde i.R.d. Tätigkeit der Lebensberatung; Einnahmen und Ausgangsumsätze durch Zahlung von entgeltlichen Beratungsleistungen; Pflicht des Steuerpflichtigen zur Erklärung und Mitwirkung bei der Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts

FG Köln, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 15 K 851/17

DRsp Nr. 2020/2841

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Einkünfte durch die Finanzbehörde i.R.d. Tätigkeit der Lebensberatung; Einnahmen und Ausgangsumsätze durch Zahlung von entgeltlichen Beratungsleistungen; Pflicht des Steuerpflichtigen zur Erklärung und Mitwirkung bei der Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2011, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.3.2017 werden dahingehend geändert, dass die Betriebseinnahmen um 9.000 € verringert werden.

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.3.2017 wird dahingehend geändert dass die Ausgangsumsätze entsprechend verringert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1-2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte und umsatzsteuerliche Ausgangsumsätze erzielte.

Die Klägerin war in den Jahren 2006 bis 2013 im Bereich Lebensberatung und Partnerschaftszusammenführungsberatung gewerblich tätig. Für ihre Tätigkeiten erhielt die Klägerin Vergütungen u.a. in bar und per Überweisung.

1. 2.