FG Münster - Urteil vom 05.12.2019
5 K 2886/17 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 22; AO § 149 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 1-2; AO § 162 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 803

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung; Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer; Ausstellung einer Rechnung als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts

FG Münster, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 5 K 2886/17 U

DRsp Nr. 2020/237

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung; Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer; Ausstellung einer Rechnung als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 22; AO § 149 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 1-2; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin in den Streitjahren 2012 und 2013 zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma T versagt hat und ob die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten für Zwecke des Umsatzsteuerbescheides 2014 rechtmäßig ist.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2012-2014 ein Trockenbaugewerbe, das sie bei der Stadt E angemeldet hatte.

Für das Streitjahr 2012 erklärte die Klägerin in ihrer am 30.10.2014 abgegebenen Umsatzsteuererklärung Umsätze in folgender Höhe:

Umsätze zu 19% 71.394 €
Unentgeltliche Wertabgaben 2.001 €
Abziehbare Vorsteuer 10.868,94 €
Umsatzsteuerschuld 3.076,11 €

Dieser Umsatzsteuererklärung stimmte der Beklagte zunächst zu.