FG Sachsen - Beschluss vom 10.08.2009
2 V 881/09
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 147 Abs. 3; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; UStG § 22 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 63 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers auf der Basis einer Besetztquote von 40 % bei Nichtvorlage von Schichtzetteln; Fahrerkassenbüchern oder sonstigen Einzelaufzeichnungen der Betriebseinnahmen

FG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 2 V 881/09

DRsp Nr. 2010/23148

Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers auf der Basis einer Besetztquote von 40 % bei Nichtvorlage von Schichtzetteln; Fahrerkassenbüchern oder sonstigen Einzelaufzeichnungen der Betriebseinnahmen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Schätzung des Gewinns eines Taxiunternehmers berechtigt ist, wenn dieser weder die Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet noch vollständige Kassenbücher der von ihm beschäftigten Fahrer vorgelegt noch die Schichtzettel entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 AO sechs Jahre lang aufbewahrt hat und somit keine Unterlagen mehr vorlegen konnte, die eine Überprüfung seiner Betriebseinnahmen ermöglicht hätten. Für die sechsjährige steuerliche Aufbewahrungspflicht ist es unerheblich, dass die Taxen-Ordnung nur eine einjährige Aufbewahrungspflicht vorsieht. 2. Ist das FA bei der Schätzung von der angegebenen Fahrleistung der Fahrzeuge ausgegangen, so ist die bei der Schätzung zugrunde gelegte Besetztquote der Taxen von 40 % nicht zu beanstanden, wenn besondere Umstände, die in der konkreten Struktur des Betriebes des Taxiunternehmers liegen und die auf eine niedrigere Quote schließen lassen könnten, nicht ersichtlich sind.

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 Nr. 5;